AGB
I. Allgemeines, Vertragsabschluss
Es gelten für alle von der Wolfmair Beschichtungs GmbH erbrachten und mit ihr vereinbarten Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“). Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH kontrahiert ausschließlich zu diesen AGB. Abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Beachtung und ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle Vertragsvereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen bedürfen der Schriftform. Falsche oder fehlende Angaben bei der Auftragserteilung fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Bei der Auftragsvergabe müssen vom Auftraggeber alle für die Bearbeitung relevante Daten schriftlich mitgeteilt werden. Dies sind u.a.: Rechnungsadresse, UID-Nummer, Artikelbezeichnung, Stückzahl, Abmessungen, exakte Farbbezeichnung, Struktur- und Glanzgradvorgaben, Einsatzbereich, Liefertermine und evtl. Sondervorgaben. Mangelhafte kaufmännische oder technische Unterlagen seitens des Auftraggebers führen ggf. zu Lieferzeitverzögerungen. Bei Auftragsklarheit werden die erteilten Aufträge in der Regel nicht weiter bestätigt. Eine Auftragsbestätigung erfolgt nicht zwingend, jedenfalls aber auf Wunsch des Auftraggebers. Der Vertragsabschluss kommt zustande, sobald die Wolfmair Beschichtungs GmbH entweder an den Kunden eine Auftragsbestätigung oder (Anzahlungs)Rechnung übergibt bzw. absendet, oder, wenn keine Auftragsbestätigung oder (Anzahlungs)Rechnung vorliegt, sobald die Wolfmair Beschichtungs GmbH nach Erhalt des Auftrages mit der Auftragsausführung beginnt, spätestens jedoch mit Übergabe des Werkes bzw. Absendung des Werkes an den Kunden. Der Vertrag kommt jedenfalls auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde ein gültiges Angebot der Wolfmair Beschichtungs GmbH annimmt.
Der Kunde ist verpflichtet, die übermittelte Auftragsbestätigung zu prüfen und die Wolfmair Beschichtungs GmbH unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, zu informieren, sofern diese nicht dem vom Kunden erteilten Auftrag/der vom Kunden abgegebenen Bestellung entspricht.
II. Lieferung, Lieferzeit
Die von der Wolfmair Beschichtungs GmbH bekanntgegebenen Liefer- und Fertigstellungszeiten sind, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden, unverbindlich und lediglich als Absichtserklärungen und Orientierungswerte zu betrachten. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine darüber hinaus nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verbindlichkeit zugesagt wurde.
Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten. In Fällen unvorhersehbarer Ereignisse und höherer Gewalt wie z.B. Betriebsstörungen jeglicher Art, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen bei der Anlieferung wichtiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall relevanter Maschinen und Arbeitsmittel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, Epidemien oder Pandemien, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstiger vergleichbarer Ereignisse, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Störung.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände, die dem Kunden zuzurechnen sind, verzögert oder unterbrochen, insbesondere wegen verspäteter oder nicht vollständiger Beistellung des Materials oder aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so ist die Wolfmair Beschichtungs GmbH an davor zugesagte oder bekanntgegebene Liefer- /Leistungsfristen nicht mehr gebunden. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, ist die Wolfmair Beschichtungs GmbH dazu nicht verpflichtet. Kommt sie diesem Wunsch des Kunden dennoch nach, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch kann Mehraufwand anfallen, etwa wenn dadurch Überstunden, Beiziehung zusätzlichen Personals oder von Subauftragnehmern notwendig werden und/oder oder dadurch Mehrkosten für die Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufen. In diesen Fällen erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
III. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftraggeber (Besteller) ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Wird nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe in Goldwörth am Sitz der Wolfmair Beschichtungs GmbH. Der Kunde ist, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zur Abholung der Ware verpflichtet.
Verbraucher sind in jedem Fall verpflichtet, die Ware am Firmensitz der Wolfmair Beschichtungs GmbH abzuholen oder die Abholung der Ware selbst und auf ihre Kosten zu organisieren und zu beauftragen (es erfolgen bei Verbrauchern weder eine Organisation des Versands durch uns noch Vorschläge für mögliche Versandoptionen).
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald wir die Ware zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder – bei unternehmerischen Kunden – an einen Transporteur übergeben. Der unternehmerische Kunde wird sich auf seine Kosten gegen das Transportrisiko entsprechend versichern. Der Versand erfolgt , falls nicht anders vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
Erklärt der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes spätestens zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über. Im Falle der Anlieferung oder Abholung durch den Auftraggeber im Werk der Wolfmair Beschichtungs GmbH ist der Auftraggeber alleine für die Entladung oder die Verladung und Sicherung der Ware verantwortlich und hat hierfür durch von ihm beigestellte Hilfskräfte zu sorgen. Soweit Hilfskräfte der Wolfmair Beschichtungs GmbH beigezogen werden, ist das Verhalten dieser Personen dem Auftraggeber als Verantwortlichen für die Verladung und Sicherung der Ware zuzurechnen.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt , jedoch nicht verpflichtet, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 1 % des Auftragswertes pro Tag der Lagerung zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen.
IV. Angebote/Kostenvoranschläge, Preise, Zahlungsmodalitäten
Angebote und Kostenvoranschläge der Wolfmair Beschichtungs GmbH sind nur verbindlich , wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden, und sofern sie nicht ausdrücklich als „unverbindlich“ bezeichnet sind.
Alle Preis- und Kostenangaben verstehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, netto und zuzüglich der aktuell gültigen Umsatzsteuer sowie der anfallenden Versand- und Verpackungskosten und gelten ab Werk. Gegenüber Verbrauchern gibt die Wolfmair Beschichtungs GmbH jedenfalls am Ende eines Angebotes/Kostenvoranschlages beim Gesamtpreis auch den Bruttopreis, der die gesetzliche Umsatzsteuer enthält, bekannt. Die in einem Angebot bzw. Kostenvoranschlag enthaltenen Einzelpositionen stellen jedoch auch gegenüber Verbrauchern, sofern dies nicht explizit anders ausgewiesen wird, Nettopreise dar, zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzu kommt.
Bei nachträglichen Änderungen und/oder Zusätzen die auf Kundenwunsch erfolgen, verliert das Angebot, welches dem ursprünglichen Auftrag zugrunde liegt, seine Gültigkeit. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Angebote behalten, falls nicht anders schriftlich vereinbart, für zwei Wochen ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.
Alle Zahlungen des Kunden haben, sofern keine anderen Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden, sofort nach Rechnungslegung und ohne Abzug zu erfolgen. Im Falle von Zahlungsverzug ist die Wolfmair Beschichtungs GmbH berechtigt , weitere Lieferungen bis zur Bezahlung des fälligen Betrags zurückzuhalten. Im Falle eines Zahlungsverzugs (auch Konkurs, Sanierungsverfahren etc.) behält sich die Wolfmair Beschichtungs GmbH vor, Preisvereinbarungen fristlos aufzukündigen.
Bei Vertragsabschlüssen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – 30 % der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig („Anzahlung“); eine allfällig zugesagte Fertigstellungsfrist beginnt erst mit Eingang der Anzahlung zu laufen. Falls der Kunde der Pflicht zur Leistung der Anzahlung nicht nachkommt, ist die Wolfmair Beschichtungs GmbH berechtigt , die Ausgabe/Auslieferung der Ware zu verweigern und/oder nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer zumindest 1-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Die Wolfmair Beschichtungs GmbH ist berechtigt , entsprechend dem Leistungsfortschritt, Zwischenabrechnungen vorzunehmen.
Soweit weder Anzahlungs- noch Zwischenabrechnungen gestellt werden, ist das vollständige Entgelt fällig, sobald die Wolfmair Beschichtungs GmbH die Ware zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, diese selbst anliefert oder – bei unternehmerischen Kunden – an einen Transporteur übergibt.
Gegenüber Unternehmern als Kunden ist die Wolfmair Beschichtungs GmbH gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei unverschuldetem Zahlungsverzug (durch den Kunden nachzuweisen) und gegenüber Verbrauchern berechnen wir bei Zahlungsverzug einen Zinssatz iHv 5% p.a.. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt , die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der Wolfmair Beschichtungs GmbH anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Wolfmair Beschichtungs GmbH.
Sollte der Auftraggeber bei einzelnen Aufträgen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, so behält sich die Wolfmair Beschichtungs GmbH vor, sämtliche Forderungen fällig zu stellen, auch wenn andere Zahlungsziele vereinbart wurden. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
V. Lohnbeschichtung
1. Wird vom Auftraggeber nur der Farbton, nicht aber Lieferant, Artikel, Glanzgrad bzw. Oberfläche spezifiziert, wird das standardmäßig verarbeitete Pulver verwendet. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung von Pulveridenter Charge eine Übereinstimmung des Farbtons mit der Beschichtung anderer Beschichtungsunternehmen nicht gewährleistet ist. Dies gilt im Speziellen für Metallicpulver. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH gewährleistet nicht dafür, dass der ausgewählte Farbton dem einer anderen Kommission entspricht. Dies ist durch den Auftraggeber im Bedarfsfall abzuklären und ggf. durch Bemusterung sicherzustellen.
2. Hinsichtlich der Oberflächenqualität von organischen Beschichtungen gelten die Beurteilungshilfen und Richtlinien der Qualitätsgemeinschaft Industriebeschichtung (QIB) in vollem Umfang. Sofern nicht vor Auftragsbeginn schriftlich durch den Auftraggeber bekannt gegeben, arbeiten wir nach der Optikstufe 2.
3. Der Kunde haftet dafür, dass das von ihm zur Verarbeitung durch den Auftraggeber beigestellte Material für die in Auftrag gegebene Bearbeitung geeignet ist. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber oder Dritten zur Beschichtung angelieferte/bereitgestellte Ware hinsichtlich einwandfreier Beschaffenheit des Materials und der Richtigkeit der Teile (Anzahl, Menge, Abmessungen) zu kontrollieren. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH hat auf Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zustand und Qualität des vom Kunden zur Verfügung gestellten Materials keinen Einfluss. Insbesondere bei Beschichtung von Bauteilen aus Stahl, Edelstahl und eloxiertem Aluminium, sowie bei bereits beschichteten Materialien, sind Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zustand und Qualität des Ausgangsmaterials entscheidend. Trotz sorgfältiger Inaugenscheinnahme des Ausgangsmaterials und trotz sorgfältiger und fachmännischer Bearbeitung kann das durch die Wolfmair Beschichtungs GmbH bearbeitete Material Fehler/Mängel aufweisen. Soweit diese auf vom Kunden beigestellt es fehlerhaftes oder ungeeignetes Ausgangsmaterial zurückzuführen sind, übernimmt die Wolfmair Beschichtungs GmbH dafür keine Gewähr leistung oder sonstige Haftung.
4. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich bestätigt wurde. Eine Dokumentationspflicht besteht nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
5. Sollte der Auftraggeber versäumen das angelieferte Material entsprechend aufzubereiten, um eine einwandfreie Beschichtung zu ermöglichen, werden diese Zusatzarbeiten gegen gesondertes Entgelt durch die Wolfmair Beschichtungs GmbH erledigt. Es erfolgt im Anschluss die Rechnungslegung über diese erbrachten Leistungen. Als Grundlage dient der aktuelle Verrechnungsstundensatz. Dazu zählen etwaige Arbeiten wie Bohrungen setzen, Oberfläche vorreinigen, schleifen, usw.
6. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH zeichnet für thermische Verformungen, Risse und dergl., sowie Beeinträchtigung der Passgenauigkeit und Maßhaltigkeit , die sich während der Bearbeitung ergibt, nicht verantwortlich, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.
7. Der Auftraggeber hat die Ware frei von Oberflächenmängeln wie Dellen, Kratzern, Spänen und Verunreinigungen anzuliefern. Zu Verunreinigungen zählen u.a. Markierungsstifte, Schneidstiftrückstände, übermäßige Verwendung von Schmiermitteln, Silikon und Reste von Klebebändern. Verunreinigte oder mangelhafte Materialbeschaffenheit führen zu unzureichender Qualität der Beschichtung, dies schließt Gewährleistungsansprüche für den Auftraggeber aus.
8. Trotz sorgfältigster Behandlung können Oberflächenstörungen wie Bläschenbildung und Ausgasungen auf feuerverzinkten, galvanisch verzinkten, sandgestrahlten oder entlackten Untergründen, auf eloxiertem Material, auf Gussteilen nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar, da die Firma Wolfmair auf das verwendete, vom Kunden beigestellte Grundmaterial keinen Einfluss hat.
VI. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
1. Es gelten die gesetzlichen Haftungs- und Gewährleistungsregelungen. Davon abweichend gilt:
Für Unternehmer
a. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
b. hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
c. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Ware in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Über nahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
3. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zum indest drei Versuche einzuräumen.
4. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, die der Wolfmair Beschichtungs GmbH entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Ware ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
7. Mängel an der Ware, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Übernahme durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind, bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche nach Übergabe, an die Wolfmair Beschichtungs GmbH schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung der mangelhaften Ware, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
9. Ein Wandlungsbegehren kann die Wolfmair Beschichtungs GmbH durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
10. Werden die Leistungen von der Wolfmair Beschichtungs GmbH aufgrund von spezifischen Angaben, Vorgaben und Spezifikationen des Kunden erbracht, so haftet die Wolfmair Beschichtungs GmbH nur für die bedingungsgemäße Ausführung.
11. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den der Wolfmair Beschichtungs GmbH im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
12. Die mangelhafte Ware ist vom unternehmerischen Kunden an die Wolfmair Beschichtungs GmbH zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an die Wolfmair Beschichtungs GmbH trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
13. Den Kunden trifft die Obliegenheit , eine unverzügliche Mangelfeststellung durch die Wolfmair Beschichtungs GmbH zu ermöglichen.
14. Die Haftung der Wolfmair Beschichtungs GmbH ist ausgeschlossen, wenn die Angaben des Kunden über das Ausgangsmaterial unrichtig oder unvollständig waren oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
15. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die Wolfmair Beschichtungs GmbH bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit .
16. Verletzt die Wolfmair Beschichtungs GmbH fahrlässig eine Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH haftet in diesem Fall nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeschäden oder reine Vermögensschäden.
17. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung der Wolfmair Beschichtungs GmbH beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
19. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Pflege-, Wartungs- oder Bedienungsanleitungen, fehlerhafter Montage/Inbetriebnahme, fehlerhafter oder unterlassener Wartung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
20. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.
21. Branchenübliche und herstellungsbedingte Toleranzen bei Farben, Glanzgraden und Strukturen sind vom Auftraggeber hinzunehmen. Dies gilt auch bei Abweichungen von evtl. vorher angefertigten Mustern.
22. Für die Einhaltung der unter Punkt V Lohnbeschichtung beschriebenen Spezifikationen ist der jeweilige Auftraggeber verantwortlich. Wolfmair schließt die Haftung und Gewährleistung für fehlerhafte Beschichtungen auf Grund nicht entsprechenden Rohmaterials aus und behält sich das Recht vor, etwaige Schäden an Produktionsanlagen und enstehenden Zusatzaufwänden in Rechnung zu stellen.
23. Sollte es innerhalb oder außerhalb der Gewährleistungsfrist zu leichtfertig oder mutwillig herbeigeführten Schäden an der Beschichtung kommen, die auf mangelnde Pflege zurückzuführen sind, entstehen keine Gewährleistungsansprüche oder andere Ansprüche auf kostenlose Nachbearbeitung. Wir berufen uns hiermit auf die Einhaltung der Pflegehinweise, die sowohl von namenhaften Pulverherstellern als auch von Gütegemeinschaften herangezogen werden. Mindestens einmal jährlich ist eine konzessionierte Reinigung durchzuführen. Sollten erschwerende Umwelt einflüsse herrschen wird ein regelmäßigerer Reinigungszyklus empfohlen. Sie finden auf unserer Homepage unter Downloads die umfangreichen Reinigungsempfehlungen.
24. Glanzgrad, Struktur- und Farbabweichung, Verwitterung, Enthaftung und Filiformkorrosion sind Größen die innerhalb der üblichen Toleranzen möglich sind. Vonstattengehen können diese Veränderungen durch produktionsbedingte Abweichungen des Pulverherstellers, die jeweilige Applikationstechnik, sowie die Veränderung und Auswahl der Beschichtungsfirma selbst. Branchenübliche und herstellungsbedingte Toleranzen sind vom Auftraggeber hinzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wenn die vom Kunden beigestellte Ware durch uns mit uns gehörenden Materialien bearbeitet bzw. vermischt wird, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns beigestellten Materials.
2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens (Goldwörth).
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Wir sind – ungeachtet der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung – berechtigt , Ansprüche gegen den unternehmerischen Kunden bei jedem anderen Gericht im In- und Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Kunde Sitz, Niederlassung oder Vermögen hat. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
3. Soweit es gesetzlich möglich ist, wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht (C1SG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Falle der Ungültigkeit einer Bestimmung soll die Regelung angewandt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.
Goldwörth, 05.09.2024 Wolfmair Beschichtungs GmbH Gewerbeweg 1, 4102 Goldwörth
