AGB


I. Allgemeines

Es gelten für alle von der Wolfmair Beschichtungs GmbH erbrachten und mit ihr vereinbarten Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird. Abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Beachtung und ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle Vertragsvereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen bedürfen der Schriftform. Falsche oder fehlende Angaben bei der Auftragserteilung fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Bei der Auftragsvergabe müssen vom Auftraggeber alle für die Bearbeitung relevante Daten schriftlich mitgeteilt werden. Dies sind u.a.: Rechnungsadresse, UID-Nummer, Artikelbezeichnung, Stückzahl, Abmessungen, exakte Farbbezeichnung, Struktur- und Glanzgradvorgaben, Einsatzbereich, Liefertermine und evtl. Sondervorgaben. Mangelhafte kaufmännische oder technische Unterlagen seitens des Auftraggebers führen ggf. zu Lieferzeitverzögerungen. Bei Auftragsklarheit werden die erteilten Aufträge nicht weiter  bestätigt. Eine Auftragsbestätigung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers.

II. Lieferung, Lieferzeit

Die mit der Wolfmair Beschichtungs GmbH getroffenen und schriftlich vermerkten  Lieferzeitvereinbarungen sind nur als annähernd vereinbart zu betrachten. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten. In Fällen unvorhersehbarer Ereignisse und höherer Gewalt wie z.B.  Betriebsstörungen jeglicher Art, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen bei der Anlieferung wichtiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall relevanter Maschinen und Arbeitsmittel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg oder kriegsähnliche Zustände oder Währungsveränderungen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Störung. Der Versand erfolgt, falls nicht anders vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.  Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Ersatzansprüche aus Schäden oder Verlust für an die Wolfmair Beschichtungs GmbH zur Bearbeitung übergebene Werkstücke und Erzeugnisse sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstanden ist.

III. Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftraggeber (Besteller) ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe in Goldwörth. Wird der Versand  durch die Wolfmair Beschichtungs GmbH  beauftragt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über sobald der Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über. Im Falle der Lieferung oder Abholung durch den Auftrageber,  von im Werk der Wolfmair Beschichtungs GmbH zu bearbeitenden Waren, ist dieser alleine für die Entladung oder die Verladung und Sicherung der Ware verantwortlich und hat hierfür durch von ihm beigestellte Hilfskräfte zu sorgen. Soweit Hilfskräfte der Wolfmair Beschichtungs GmbH beigezogen werden, ist das Verhalten dieser Personen dem Auftraggeber als Verantwortlichen für die Verladung und Sicherung der Ware zuzurechnen.

IV. Preise, Zahlungsmodalitäten

Alle Rechnungsbeträge verstehen sich netto und zuzüglich der aktuell gültigen Mehrwertsteuer sowie der anfallenden Versand- und Verpackungskosten und gelten ab Werk. Bei nachträglichen Änderungen und/oder Zusätzen die auf Kundenwunsch erfolgen, verliert das Angebot, welches dem ursprünglichen Auftrag zugrunde liegt, seine Gültigkeit. Angebote behalten, falls nicht anders schriftlich vereinbart, für zwei Wochen ihre Gültigkeit. Alle Zahlungen haben, sofern keine anderen Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden, sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Im Falle von Zahlungsverzug ist die Wolfmair Beschichtungs GmbH berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Bezahlung des fälligen Betrags zurückzuhalten. Im Falle eines Zahlungsverzugs (auch Konkurs, Sanierungsverfahren etc.) behält sich die Wolfmair Beschichtungs GmbH vor,  Preisvereinbarungen fristlos aufzukündigen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten, oder Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen seine Verpflichtung aufzurechnen. Sollte der Auftraggeber bei einzelnen Aufträgen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, so behält sich die Wolfmair Beschichtungs GmbH vor, sämtliche Forderungen fällig zu stellen, auch wenn andere Zahlungsziele vereinbart wurden.

V. Lohnbeschichtung

1. Wird vom Auftraggeber nur der Farbton, nicht aber Lieferant, Artikel, Glanzgrad bzw. Oberfläche spezifiziert,  wird das standardmäßig verarbeitete Pulver verwendet. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung von Pulver identer Charge eine Übereinstimmung des Farbtons mit der Beschichtung anderer Beschichtungsunternehmen nicht gewährleistet ist.  Dies gilt im Speziellen für Metallicpulver. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH gewährleistet nicht dafür, dass der ausgewählte Farbton dem einer anderen Kommission entspricht. Dies ist durch den Auftraggeber im Bedarfsfall abzuklären und ggf. durch Bemusterung sicherzustellen.

2. Hinsichtlich der Oberflächenqualität gelten (sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde) die hausinternen Qualitätsrichtlinien angelehnt an branchenübliche Normen.

3. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber oder Dritten zur Beschichtung angelieferte/bereitgestellte Ware hinsichtlich einwandfreier Beschaffenheit des Materials und der Richtigkeit der Teile (Anzahl, Menge, Abmessungen) zu kontrollieren.

4. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich bestätigt wurde. Eine Dokumentationspflicht besteht nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

5. Der Auftraggeber hat bei Hohlkammerprofilen und Konstruktionen aus solchen Profilen dafür zu sorgen, dass Bohrungen und Öffnungen zum einwandfreien Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsflüssigkeit vorgesehen sind. Entsprechen die Bohrungen und Öffnungen nicht, hat der Auftraggeber allfällige Mehrkosten zu ersetzen.

6. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH zeichnet für thermische Verformungen, Risse und dergl., sowie Beeinträchtigung der Passgenauigkeit und Maßhaltigkeit, die sich während der Bearbeitung ergibt, nicht verantwortlich, sofern diese nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden

7. Der Auftraggeber hat die Ware frei von Oberflächenmängeln z.B. Dellen, Kratzern, Spänen und Verunreinigungen z.B.  Markierungsstifte, Schneidstiftrückstände, Schmiermittel, Silikon, Reste von Klebebändern und ähnliches, anzuliefern. Entspricht die übergebene Ware nicht oder handelt es sich um vorkorrodiertes Material, ist eine Qualitätsbearbeitung nicht möglich.

8. Trotz sorgfältigster Behandlung können Oberflächenstörungen wie Bläschenbildung und Ausgasungen auf feuerverzinkten, galvanisch verzinkten, sandgestrahlten oder entlackten Untergründen, auf eloxiertem Material, auf Gussteilen nicht ausgeschlossen werden.  Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar!

9. Die Beschichtung von Stahlteilen, Nirostateilen und bereits beschichteten Materialien erfolgt generell ohne Garantie und Gewährleistung.

VI. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

1. Nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller  innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Die Aufforderung hat schriftlich spätestens 14 Tage nach Übernahme bzw. Kenntnisnahme des Mangels durch den Auftraggeber oder einen von diesem bestimmten Dritten zu erfolgen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass ein offensichtlicher Mangel unverzüglich mit der Zusendung einer Mängelrüge angezeigt wird. Der Besteller räumt  eine dreimalige Nachbesserungsmöglichkeit ein. Ware mit optischen Mängeln darf nicht weiterverarbeitet oder eingebaut werden und ist sofort schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Wird beschichtetes Material weiterverarbeitet oder montiert bzw. seinem Bestimmungszweck zugeführt,  gilt die Lieferung als akzeptiert. Die Gewährleistung endet spätestens mit der vom Gesetzgeber festgelegten Frist. Fristbeginn ist bei Lieferbereitschaft/Auslieferung. Der Wolfmair Beschichtungs GmbH muss die Möglichkeit einer Begutachtung gegeben werden. Stellt sich während der Begutachtung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Wolfmair Beschichtungs GmbH heraus, dass der angezeigte Mangel nicht auf ein Verschulden der Wolfmair Beschichtungs GmbH zurückzuführen ist, behält sie sich die Berechnung der dadurch entstandene Kosten vor. Rücksendungen von Waren bedürfen in jedem Fall des schriftlichen Einverständnisses der Wolfmair Beschichtungs GmbH.   Die Wolfmair Beschichtungs GmbH hat weder die auf die Ware verwendeten Bearbeitungskosten zu ersetzten noch sonstige Nachteile, die auf den Mangel der gelieferten Ware zurückgehen. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH haftet nicht für sonstige Schadenersatzansprüche. Auch sind Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- und Personenschäden, ausgeschlossen vom Schadenersatz. Kann ein der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler trotzdem nicht beseitigt werden (Fehlschlagen der Nachbesserung), so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

2. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.

3. Branchenübliche und herstellungsbedingte Toleranzen bei Farben, Glanzgraden und Strukturen sind vom Auftraggeber hinzunehmen. Dies gilt auch bei Abweichungen von evtl. vorher angefertigten Mustern.

4. Die Pulverbeschichtung von Eisen/Stahl erfolgt generell ohne Garantie oder ohne Gewährleistung.

5. Für die Einhaltung der unter Punkt V Lohnbeschichtung beschriebenen Spezifikationen ist der jeweilige Auftraggeber verantwortlich. Wolfmair schließt die Haftung und Gewährleistung für fehlerhafte Beschichtungen auf Grund nicht entsprechenden Rohmaterials aus und behält sich das Recht vor, etwaige Schäden an Produktionsanlagen und enstehenden Zusatzaufwänden in Rechnung zu stellen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Wolfmair Beschichtungs GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.  Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung an Dritte ist unzulässig. Der Auftraggeber hat auf das Eigentum bzw. Miteigentum hinzuweisen und die Wolfmair Beschichtungs GmbH umgehend schriftlich von Pfändungen und Zugriffen von Dritten zu verständigen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Wolfmair Beschichtungs GmbH zur Rücknahme der von ihr beschichteten bzw. gelieferten Ware auch ohne Fristsetzung berechtigt. Desgleichen ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Wolfmair Beschichtungs GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich schriftlich durch sie erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der Wolfmair Beschichtungs GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer), die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, an sie ab, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die  Befugnis der Wolfmair Beschichtungs GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann sie verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung ermächtigt. Werden die Liefergegenstände mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für sie.

4. Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem EZB-Leitzins berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen wird oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

5. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Wolfmair Beschichtungs GmH zuständig ist. Sie ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Soweit es gesetzlich möglich ist, wird die Anwendung österreichisches Rechts vereinbart. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht (C1SG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Falle der Ungültigkeit einer Bestimmung soll die Regelung angewandt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.

Goldwörth, 22.5.2018 Wolfmair Beschichtungs GmbH Gewerbeweg 1, 4102 Goldwörth